Assistierter Suizid und Sterbehilfe - was ist was?

Nicht jeder Mensch, der aus freien Stücken aus dem Leben scheiden möchte, ist körperlich dazu in der Lage, seinem Leben ein Ende zu setzen. Deshalb wird die Bitte um Hilfe an Dritte herangetragen. Man unterscheidet zwischen Beihilfe zum oder assistiertem Suizid einerseits und der aktiven Sterbehilfe, die in Deutschland nach wie vor verboten ist.

  • Aktive Sterbehilfe / Tötung auf Verlangen bedeutet, dass dem oder der Sterbewilligen von einem/einer Dritten aktiv ein lebensbeendendes Mittel verabreicht wird. Dies ist gesetzlich in Deutschland verboten, auch nach dem Urteil des BVG.
  • Assistierter Suizid oder Beihilfe zum Suizid heißt, dass einem Menschen, der mit freiem Willen versichert hat, dass er sterben möchte, bei der Selbsttötung geholfen wird. Beispielsweise durch die Besorgung oder Bereitstellung eines tödlichen Medikaments. Einnehmen muss der oder die Betroffene es aber selbst, z.B. indem er/sie ein Medikament oral einnimmt oder den Zulauf einer Infusion aufdreht.
  • Unter passiver und indirekter Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bzw. die Gabe von schmerzstillenden Medikamenten, die Beschwerden lindern, aber auch ein früheres Ableben zur Folge haben können. Dieser Leidenslinderung mit dem Bewusstsein, dass sie auch zum vorzeitigen Tod führen kann, muss der oder die Betroffene selbst vorher (evtl. in einer Patientenverfügung) zugestimmt haben.
  • Palliativ-medizinische Betreuungsmaßnahmen umfassen medizinische Behandlungen, körperliche Pflege, aber auch psychologische, soziale und seelsorgerische Unterstützung der Patienten sowie ihrer Angehörigen bis zum Lebensende. Sie können die Lebensqualität Schwerkranker und Sterbender deutlich erhöhen und damit auch Sterbewünsche verhindern. Die mögliche medizinisch-technische Verlängerung des Lebens wird dabei hintangestellt.

 

Regelungen des Deutschen Ärztetags

Der 124. Deutsche Ärztetag hat in Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 zum assistierten Suizid die berufsrechtlichen Regelungen für Ärztinnen und Ärzte zur Suizidhilfe geändert. Paragraf 16 Satz 3 der (Muster-)Berufsordnung wird aufgehoben. Darin hieß es bislang:

Sie [Ärztinnen und Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Es entspreche ganz überwiegender Auffassung, dass §16 Satz 3 der (Muster-)Berufsordnung in seiner bisherigen Fassung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden könne, begründete das Ärzteparlament seine Entscheidung.

Die Streichung ändert nach Überzeugung des Ärztetages aber nichts daran, dass "ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist".  Nach §1 Abs. 2 der Muster-Berufsordnung ist es Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Mithin zählt es nicht zu dem Aufgabenspektrum der Ärzteschaft, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.

Siehe auch: Veröffentlichung der Bundesärztekammer, 25.06.2021

Diese Musterberufsordnung wurde aber nicht von allen Landesärztekammern übernommen, mit der Folge, dass auf dem Gebiet der Bundesrepublik unterschiedliche Berufsordnungen gelten.

 

Kein Recht auf Assistenz

Bei aller weitreichenden Freiheit zur Selbstbestimmung, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gewährt: Ein Anrecht auf Hilfe bei der Umsetzung der Selbsttötung gibt es dadurch nicht. Es kann sich also jede Einrichtung, jede Pflegeperson, jede(r) Angehörige weigern, bei einem Suizid zu assistieren.

Allerdings setzt allein der Wunsch eines Menschen, sein Leben zu beenden und dabei Hilfe zu erhalten, unter Druck, sich dazu zu äußern und für sich zu entscheiden, wie weit man diese Hilfe stellen will.