Regelungen in anderen Ländern

Beispiele für gesetzliche Regelungen in anderen europäischen Staaten

 

SCHWEIZ:

Nur wer "aus selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet, wird nach Art. 115 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bei der damit in Grenzen erlaubten Suizidhilfe geht es darum, dem Patienten die tödliche Substanz zu vermitteln, die der Suizidwillige ohne Fremdeinwirkung selber einnimmt. Die indirekte aktive Sterbehilfe, bei der z.B. zur Linderung von Leiden Morphium gegeben und die Nebenwirkung einer Lebensverkürzung in Kauf genommen wird, ist im Schweizer Strafgesetzbuch nicht eindeutig geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt.

Sterbehilfe-Organisationen leisten Suizidhilfe im Rahmen dieses Gesetzes. Ihr Handeln ist nicht strafbar, solange ihnen keine selbstsüchtigen Motive vorgeworfen werden können.

Näheres unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/sterbehilfe/formen.html

 

NIEDERLANDE, BELGIEN, LUXEMBURG:

Die Niederlande ließen 2001 als erstes Land der Welt aktive Sterbehilfe zu. Einige Jahre später wurde aktive Sterbehilfe auch für Minderjährige in diesen drei EU-Staaten legalisiert.

Dementsprechend ist der assistierte Suizid in diesen Ländern ebenfalls rechtlich zugelassen.

https://wetten.overheid.nl/BWBR0012410/2020-03-19

https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2009/03/16/n2/jo#:~:text=Pour%20l'application%20de%20la,et%20volontaire%20de%20celle-ci.

https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=2002052837

 

ÖSTERREICH:

Das Verbot des assistierten Suizids wurde 2021 vom Österreichischen Nationalrat aufgehoben bzw. neu geregelt. Voraussetzung für eine sogenannte "Sterbeverfügung", die ein Schwerkranker unter bestimmten Bedingungen ausfertigen kann, ist eine vorangegangene professionelle Aufklärung:

Die Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Sinne des §6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_242/BGBLA_2021_I_242.html